AGB

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Lieferanten (SAIBO GmbH).

Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für SAIBO GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von der SAIBO GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

 Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs.1 BGB.

 

1.  Vertragsabschluss

Angebote der SAIBO GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebote bezeichnet werden. Die SAIBO GmbH behält sich vor, Kalkulations- und Druckfehler zu berichtigen. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der SAIBO GmbH zustande. Angebote des Bestellers können innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

 

2.  Preise

(1)  Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der SAIBO GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der SAIBO GmbH verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2)  Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3)  Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

(4)  Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

(5)  Bei einem Bestellwert unter € 100,00 ist die SAIBO GmbH berechtigt einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 25,00 zu erheben.

 

3.  Liefermenge, Lieferfrist

(1)  Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind bei Kleinteilen zulässig.

(2)  Die SAIBO GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3)  Der Versand erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.

(4)  Die von SAIBO GmbH angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(5)  Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(6)  Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(7)  Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine der Produktions- oder Beschaffungszeit angemessene Nachfrist zu gewähren.

(8)  Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet die SAIBO GmbH ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(9)  Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von SAIBO GmbH nicht zu vertretende Umstände entbinden die SAIBO GmbH von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

(10)  Kommt die SAIBO GmbH in Lieferverzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(11)  Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadenersatzansprüche statt der Lieferung, die über die in Nr. 3/10 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen, auch nach Ablauf einer der SAIBO GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

(12)  Die SAIBO GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages oder dessen verbindlichem Angebot ihrerseits den Liefergegenstand oder dafür benötigte Produkte oder Gewerke/Dienstleistungen nicht erhält. Die Verantwortlichkeit des Lieferers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der AGB unberührt. Die SAIBO GmbH wird den Besteller in diesem Falle unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Falls die SAIBO GmbH oder der Besteller hierdurch vom Vertrag zurücktreten wollen, wird das Rücktrittsrecht unverzüglich ausgeübt.

 

4.  Gewährleistung

(1)  Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Produkten zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Produkten ein Jahr.

(2)  Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der SAIBO GmbH schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3)  Sonstige Mängel sind der SAIBO GmbH innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

(4)  Die SAIBO GmbH haftet für Sachmängel, die be reits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen. Die Haftung tritt nicht ein bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht entsprechender Einhaltung von Schmier- und Wartungsvorschriften oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(5)  Für Werbeaussagen oder Mängel in technischen Dokumentationen oder der Gebrauchsanweisung haftet die SAIBO GmbH nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind unter Vorbehalt.

(6)  Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(7)  Die SAIBO GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die SAIBO GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die SAIBO GmbH zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

(8)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verfrachtet worden ist. Frachtkosten für Rücklieferungen gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

(9)  Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der SAIBO GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

 

5.  Pflichtverletzungen

(1)  Die Haftung für Pflichtverletzungen der SAIBO GmbH beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

(2)  Die SAIBO GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die SAIBO GmbH nicht.

Die SAIBO GmbH hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3)  Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der SAIBO GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

 

6.  Zahlungsbedingungen

(1)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der SAIBO GmbH sofort und ohne Abzug fällig.

(2)  Bei Zielüberschreitung ist die SAIBO GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 10 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

(3)  Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(4)  Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der SAIBO GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die SAIBO GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.

Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die SAIBO GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(5)  Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

7.  Eigentumsvorbehalt

(1)  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen Eigentum der SAIBO GmbH.

(2)  Mit Rücksicht auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut unzulässig.

(3)  Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der SAIBO GmbH das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die SAIBO GmbH ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die SAIBO GmbH Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon be dürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der SAIBO GmbH und dem Besteller.

(4)  Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5)  Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der SAIBO GmbH sofort schri ftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(6)  Produkte, die von der SAIBO GmbH dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der SAIBO GmbH.

 

8.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)  Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung der SAIBO GmbH.

(2)  Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand ebenfalls der Sitz der Niederlassung der SAIBO GmbH.

 

9.  Datenschutz

(1)  Die für die Abwicklung von Anfragen und Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten werden mit Hilfe von EDV entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bei uns zu Geschäftszwecken verarbeitet.

(2)  Die SAIBO GmbH behält sich das Recht vor, Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung zu übermitteln.

 

10.  Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

 

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

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